BGH - Urteil vom 09.10.1986
III ZR 127/85
Normen:
BGB §§ 242, 607 ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Einwendungsdurchgriff 2
BGHR BGB § 607 Einwendungsdurchgriff 1
BGHR ZA-NTS Art. 67 Abs. 3 NATO-Wohnungen 1
BauR 1987, 108
DB 1987, 629
MDR 1987, 297
WM 1986, 1561
Warn 1987, 288
ZfBR 1991, 156, 157
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Ersterwerb von NATO-Wohnungen

BGH, Urteil vom 09.10.1986 - Aktenzeichen III ZR 127/85

DRsp Nr. 1996/5705

Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Ersterwerb von NATO-Wohnungen

»Zum Einwendungsdurchgriff beim Ersterwerb sogenannter NATO-Wohnungen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 607 ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 67 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die BGA B. für A. mbH (im folgenden: BGA) bot im Jahre 1981 im Rahmen von sogenannten Ersterwerbermodellen mit angehörigen der NATO-Streitkräfte mietweise belegte Wohnungen zur Kauf an. In den von ihr herausgegebenen Prospekten stelle sie die steuerlichem Vorteile einer solchen Geldanlage heraus. Sie wies darauf hin, daß sich das vom Erwerber aufzubringenden "Brutto Eigenkapital" dadurch auf ca. 3,5 % des Gesamtaufwandes ermäßige, daß das Finanzamt die auf den Kaufpreis entfallende Mehrwertsteuer erstatte; der Mehrwertsteueranteil könne durch Bankdarlehen vorfinanziert werden.