KG - Urteil vom 02.08.2002
7 U 38/02
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3, Nr. 7 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 727
KGReport-Berlin 2002, 345
Vorinstanzen:
LG Berlin (Kammer für Handelssachen) - Urteil - 104 O 162/01 - 17.12.2001,

Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto

KG, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 7 U 38/02

DRsp Nr. 2004/19421

Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto

»1. Zieht der Besteller beim VOB-Vertrag die vereinbarte Sicherheit gem. § 17 Nr. 7 VOB/B vom Werklohn ab, ist er ohne Aufforderung durch den Werkunternehmer zugleich verpflichtet, den einbehaltenen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. 2. Ist die vom Werkunternehmer nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B gesetzte Frist zu kurz bemessen, wird grundsätzlich die angemessene Frist in Gang gesetzt.«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3, Nr. 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich daher auf das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Das Landgericht hat die Klage mit fehlerhafter Begründung abgewiesen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Sicherheit kraft seines Amtes als Insolvenzverwalter aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 S. 2 VOB/B zu. Die Beklagte hat es versäumt, die Sicherheit innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist einzuzahlen.