VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2018
8 ZB 16.2352
Normen:
BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 16.515

Einziehung eines Teilstücks einer Ortsstraße als öffentliche Straße mit Erschließungsfunktion; Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Wegefläche für den landwirtschaftlichen Betrieb eines Anliegers

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 16.2352

DRsp Nr. 2018/12032

Einziehung eines Teilstücks einer Ortsstraße als öffentliche Straße mit Erschließungsfunktion; Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Wegefläche für den landwirtschaftlichen Betrieb eines Anliegers

Die in Vollziehung von Beschlüssen eines Gemeinderats erfolgte Einziehung von Wegeflächen eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist aufzuheben, wenn das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der in einem gewonnenen Eindrücke zur örtlichen Situation, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks des Betroffenen durch die verfügte Einziehung gravierend erschwert würde. Zu prüfen ist, ob durch die Einziehung die Erreichbarkeit des landwirtschaftlichen Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Betroffene als Anlieger dadurch gravierend betroffen ist.