I. Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2 die Hälfte und die Klägerinnen zu 1 und 3 je ein Viertel.
IV. Unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. August und 10. Oktober 1985 werden die Streitwerte für die vier erstinstanzlichen Verfahren und für die Beschwerdeverfahren vor ihrer Verbindung auf jeweils 5.000,- DM und für das Beschwerdeverfahren nach der Verbindung auf 20.000,- DM festgesetzt.
I.
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