OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.10.2023
9 LA 83/23
Normen:
VwGO § 55d;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1855
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 06.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 87/23

elektronischer Rechtsverkehr; Fax; Klageschrift; Naturalpartei; Nutzungspflicht; Unzulässige Klageerhebung per Fax durch Rechtsanwalt entgegen § 55d VwGO

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 9 LA 83/23

DRsp Nr. 2023/13448

elektronischer Rechtsverkehr; Fax; Klageschrift; Naturalpartei; Nutzungspflicht; Unzulässige Klageerhebung per Fax durch Rechtsanwalt entgegen § 55d VwGO

Die unterschiedlichen Vorgaben für die Einreichung der Klageschrift durch die Rechtsanwälte einerseits und durch die Naturalpartei andererseits sind gerechtfertigt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer (Einzelrichterin) - vom 6. Juli 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 55d;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Lüneburg die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote, weiter hilfsweise auf die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und äußerst hilfsweise auf die Aufhebung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen.