BGH - Urteil vom 05.02.1998
VII ZR 279/96
Normen:
BGB § 211 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1998, 613
NJW-RR 1998, 954
ZfBR 1998, 185

Ende der Unterbrechung bei Stillstand des Prozesses

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen VII ZR 279/96

DRsp Nr. 1998/4823

Ende der Unterbrechung bei Stillstand des Prozesses

Gerät der Prozeß dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endet die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt eine wirksame Prozeßhandlung voraus. Die Verfügung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO, den geltend gemachten Anspruch nunmehr zu begründen, wird ebenso wie die Verfügung, mit welcher der Widerspruch bekannt gegeben (§ 695 Satz 1 ZPO) und der weitere Gerichtskostenvorschuß angefordert wird (§ 65 Abs. 1 Satz 2 GKG) als Prozeßhandlung noch nicht mit ihrer gerichtsinternen Ausführung, sondern erst mit ihrem Zugang bei der Partei wirksam.

Normenkette:

BGB § 211 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: