OVG Hamburg - Beschluss vom 17.03.2021
3 So 15/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9626/17

Endgültiges Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

OVG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 3 So 15/21

DRsp Nr. 2021/8181

Endgültiges Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

1. Bei dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung handelt es sich um eine "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung"i. S. d. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013), so dass grundsätzlich mindestens ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- Euro in entsprechenden prüfungsrechtlichen Streitigkeiten festzusetzen ist.