BVerwG - Urteil vom 14.06.1968
IV C 13.66
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3; RGaO § 13 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 20 Nr. 6
BRS 20 Nr. 9
BRS 20 Nr. 99
BRS 20 Nr. 168
Buchholz 406.42 § 13 RGaO Nr. 7
DÖV 1969, 144
DVBl 1969, 213
Grundeigentum 1970, 14
VerwRspr 20, 54

Enteigende Wirkung von [landesrechtlichen] Vorschriften über den Bauwich

BVerwG, Urteil vom 14.06.1968 - Aktenzeichen IV C 13.66

DRsp Nr. 2009/23534

Enteigende Wirkung von [landesrechtlichen] Vorschriften über den Bauwich

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Änderung von Vorschriften über den Bauwich enteignende Wirkung haben kann.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3; RGaO § 13 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, etwa 1050 qm großen Grundstücks in W Nr. ..., Kreis S. Das Grundstück liegt am äußeren Winkel zweier etwa rechtwinklig aufeinandertreffender, vor dem Grundstück des Klägers jeweils endender betonierter Wege, zu deren beiden Seiten Siedlungshäuser in offener Bauweise errichtet worden sind. Das Grundstück grenzt nur in einer Breite von 3,85 m an die nördliche Seite des breiteren, in west-östlicher Richtung verlaufenden Weges. Südlich des Grundstücks des Klägers schließt sich das etwa 1095 qm große Grundstück der Beigeladenen an, das sich mit einer etwa 34 m breiten Vorderfront entlang der Westseite des schmaleren, in nord-südlicher Richtung laufenden Weges erstreckt.

Durch Bauschein vom 8. Juni 1962 gestattete der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung einer Doppelgarage, die entsprechend der Genehmigung an der Grenze des Grundstücks des Klägers ausgeführt wurde.