I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, etwa 1050 qm großen Grundstücks in W Nr. ..., Kreis S. Das Grundstück liegt am äußeren Winkel zweier etwa rechtwinklig aufeinandertreffender, vor dem Grundstück des Klägers jeweils endender betonierter Wege, zu deren beiden Seiten Siedlungshäuser in offener Bauweise errichtet worden sind. Das Grundstück grenzt nur in einer Breite von 3,85 m an die nördliche Seite des breiteren, in west-östlicher Richtung verlaufenden Weges. Südlich des Grundstücks des Klägers schließt sich das etwa 1095 qm große Grundstück der Beigeladenen an, das sich mit einer etwa 34 m breiten Vorderfront entlang der Westseite des schmaleren, in nord-südlicher Richtung laufenden Weges erstreckt.
Durch Bauschein vom 8. Juni 1962 gestattete der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung einer Doppelgarage, die entsprechend der Genehmigung an der Grenze des Grundstücks des Klägers ausgeführt wurde.
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