Der Kläger ist Eigentümer der in Gemarkung E gelegenen Grundstücke Parz. Nr. 972/2 und 973-976, die abbauwürdige Sandvorkommen enthalten. Aufgrund einer ihm erteilten Baugenehmigung des Landratsamts U vom 21. August 1972 betreibt der Kläger seit dem Jahre 1972 auf den genannten Grundstücken eine Sandgrube.
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