BGH - Urteil vom 02.07.1992
III ZR 162/90
Normen:
GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 194 Gartengrundstück, bebautes 2
BGHR BauGB § 194 Wertermittlung 3
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Entschädigung 3
BGHR GG vor Art. 1 Verkehrslärm 7
BGHZ 119, 62
BauR 1993, 74
DB 1992, 2186
MDR 1992, 1058
NJW 1992, 2880
UPR 1992, 437
WM 1992, 2029
ZfBR 1993, 38

Enteignungsentschädigung bei Verkleinerung eines parkähnlichen Wohngrundstücks

BGH, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen III ZR 162/90

DRsp Nr. 1993/467

Enteignungsentschädigung bei Verkleinerung eines parkähnlichen Wohngrundstücks

»Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, wenn aus einem Wohngrundstück mit parkähnlichem Garten eine Teilfläche abgetrennt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 2 a und b sind Miteigentümerinnen des Grundstücks B.-straße 6 in S. Dieses Grundstück hatte ursprünglich eine annähernd rechteckige Form und eine Größe von 1.795 m². Es ist mit einem Wohnhaus mit Zahnarztpraxis bebaut; sein rückwärtiger Teil bildete einen ehemals geschlossenen Gartenraum mit verschiedenen großkronigen Bäumen und einer dichten Unterpflanzung von Ziersträuchern. Die Beteiligte zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) nahm aus dem Grundstück für den Ausbau der Bundesstraße 209 in der Ortsdurchfahrt S., der sogenannten Stadtkerntangente, eine dreieckige Teilfläche von 435 m² in Anspruch. Durch notariellen Vertrag vom 18. März 1981 erklärten sich die Eigentümerinnen mit der Inbesitznahme der für den Straßenbau benötigten Flächen durch die Beteiligte zu 1 einverstanden und verpflichteten sich zur Übereignung. Die Beteiligte zu 1 leistete auf die Entschädigung eine Abschlagszahlung in Höhe von 95.300 DM.