Die Beteiligten zu 2 a und b sind Miteigentümerinnen des Grundstücks B.-straße 6 in S. Dieses Grundstück hatte ursprünglich eine annähernd rechteckige Form und eine Größe von 1.795 m². Es ist mit einem Wohnhaus mit Zahnarztpraxis bebaut; sein rückwärtiger Teil bildete einen ehemals geschlossenen Gartenraum mit verschiedenen großkronigen Bäumen und einer dichten Unterpflanzung von Ziersträuchern. Die Beteiligte zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) nahm aus dem Grundstück für den Ausbau der Bundesstraße 209 in der Ortsdurchfahrt S., der sogenannten Stadtkerntangente, eine dreieckige Teilfläche von 435 m² in Anspruch. Durch notariellen Vertrag vom 18. März 1981 erklärten sich die Eigentümerinnen mit der Inbesitznahme der für den Straßenbau benötigten Flächen durch die Beteiligte zu 1 einverstanden und verpflichteten sich zur Übereignung. Die Beteiligte zu 1 leistete auf die Entschädigung eine Abschlagszahlung in Höhe von 95.300 DM.
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