BGH - Urteil vom 09.04.1992
III ZR 228/90
Normen:
SchutzbauG §§ 20, 21; SchutzbereichG § 12;
Fundstellen:
BGHR SchBauG § 21 Satz 1 Bescheid, ablehnender 1
BGHR SchBauG § 21 Sonderopfer 1
BGHR SchBerG § 12 Abs. 1 Satz 2 Entzogene Nutzung 1
BGHR SchBerG § 12 Abs. 1 Satz 3 Entschädigung 1
BGHR SchBerG § 12 Abs. 1 Satz 3 Unbillige Härte 1
BGHR SchBerG § 12 Abs. 1 Satz 3 Vermögensnachteile, sonstige 1
BGHZ 118, 59
BRS 53 Nr. 143
MDR 1992, 676
NJW 1992, 2096
UPR 1993, 118
VersR 1992, 967
WM 1992, 1327
ZfBR 1992, 194

Enteignungsentschädigung wegen Hochbunker auf Nachbargrundstück

BGH, Urteil vom 09.04.1992 - Aktenzeichen III ZR 228/90

DRsp Nr. 1993/658

Enteignungsentschädigung wegen Hochbunker auf Nachbargrundstück

»a) Zu den Voraussetzungen und dem Umfang einer (Enteignungs-) Entschädigung für Nachteile, die einem Bauherrn mit Rücksicht auf einen benachbarten öffentlichen Schutzraum (hier: Hochbunker) erwachsen. b) Die Zubilligung einer Entschädigung zum Ausgleich unbilliger Härten ist nicht geboten (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SchBauG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SchBerG), wenn dem Bauherrn zusammen mit Auflagen zur Sicherung eines benachbarten öffentlichen Schutzraums durch Dispens eine um mehr als vier Fünftel höhere Ausnutzung der bebaubaren Fläche gewährt wird und die durch die Erfüllung der Auflagen hervorgerufenen Mehrkosten sich auf weniger als 5,4 % der Baukosten belaufen (hier: ca. 124.000 DM zusätzliche Kosten bei einer Gesamtbausumme von 2,3 Mio DM).«

Normenkette:

SchutzbauG §§ 20, 21; SchutzbereichG § 12;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben 1982 zwei Grundstücke an der L.Straße in H.-H. Zwischen den beiden Grundstücken steht, auf Grund und Boden der dem Beklagten als Streithelferin beigetretenen Bundesrepublik Deutschland, ein Hochbunker, der 1942 errichtet worden ist. Er soll als öffentlicher Schutzraum verwandt werden.