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1992
BGH
BGH - Urteil vom 21.05.1992
III ZR 158/90
Normen:
BundesbauG § 35, § 36;
GG
Art.
14
;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 35 Erschließung 1
BGHR BBauG § 36 Einvernehmen 4
BGHR BBauG § 36 Einvernehmen 5
BGHR Bay AGBGB Art. 71 Abs. 1 Primärrechtsschutz 1
BGHR Bay BauO Art. 4 Erschließung 1
BGHR GG vor Art. 1 Gemeinde 1
BGHR GG vor Art. 1 Gemeinde 2
BGHZ 118, 253
BRS 53 Nr. 43
BauR 1992, 600
DB 1992, 2185
LM H. 11/92 Art. 14 [Ce] GrundG Nr. 82
MDR 1992, 968
NJW 1992, 2218
NJW-RR 1992, 1376
UPR 1992, 376
VersR 1993, 180
WM 1992, 1546
Enteignungsgleicher Eingriff bei rechtswidriger Versagung gemeindlichen Einvernehmens zu Außenbereichsvorhaben
BGH,
Urteil
vom 21.05.1992
- Aktenzeichen III ZR 158/90
DRsp Nr. 1993/557
Enteignungsgleicher Eingriff bei rechtswidriger Versagung gemeindlichen Einvernehmens zu Außenbereichsvorhaben
»Zur Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben rechtswidrig versagt.«
Normenkette:
BundesbauG § 35, § 36;
GG
Art.
14
;
Tatbestand:
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