BGH - Beschluß vom 19.11.1992
III ZR 106/91
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Rechtsposition 1
VersR 1993, 188
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 21.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5/89
OLG Karlsruhe, vom 14.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen U 317/90

Enteignungsgleicher Eingriff bei Versagung des Bauvorbescheids und verzögerter Baugenehmigung

BGH, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen III ZR 106/91

DRsp Nr. 2004/8527

Enteignungsgleicher Eingriff bei Versagung des Bauvorbescheids und verzögerter Baugenehmigung

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff bei rechtswidriger Versagung eines positiven Bauvorbescheids mit der Folge einer verzögerten Erteilung der Baugenehmigung.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Die Klägerin macht Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichem Eingriff geltend, weil die Beklagte ihre Bauvoranfrage vom 6. Juni 1983 zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Bescheid vom 23. September 1983 abgelehnt hat.

1. Das Berufungsgericht hält zu Recht ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten deshalb für nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht F. die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1985 mit der Begründung abgewiesen hatte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gehabt.