Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
Die Klägerin macht Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichem Eingriff geltend, weil die Beklagte ihre Bauvoranfrage vom 6. Juni 1983 zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Bescheid vom 23. September 1983 abgelehnt hat.
1. Das Berufungsgericht hält zu Recht ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten deshalb für nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht F. die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1985 mit der Begründung abgewiesen hatte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gehabt.
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