Die Beschwerde wird bis zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ab 18. September 2015 zurückgewiesen.
II.Die übrigen Entscheidungen bleiben der Schlussentscheidung des Beschwerdegerichts vorbehalten.
Die Beschwerde ist bei summarischer Prüfung im Verfahren nach §
Die Beschwerde gibt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Enteignungsund Besitzeinweisungsrecht unzutreffend wieder und wendet die Vorschriften des Bayerischen Enteignungsgesetzes fehlerhaft an. Die Behauptung, das Besitzeiweisungsverfahren sei "willkürlich abgetrennt" worden, ist nicht nachvollziehbar.
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