OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2018
6 B 1351/18
Normen:
VwGO § 92 Abs. 2; VwGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 204
ZBR 2019, 322
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1448/18

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 6 B 1351/18

DRsp Nr. 2018/17423

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen, wenn das Verhalten des Antragstellers Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es erscheint zweifelhaft, dass § 92 Abs. 2 VwGO und § 126 Abs. 2 VwGO in gerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbar sind. Die Regelungen über die fingierte Rücknahme schließen es nicht ohne Weiteres aus, ein Rechtsschutzgesuch wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Drittbeteiligung (hier: Konkurrentenstreit) die vom nicht postulationsfähigen Antragsteller - dessen Prozessbevollmächtigter für ihn und das Gericht nicht erreichbar ist - erklärte Beschwerderücknahme den sicheren Schluss zulässt, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 2; VwGO § 126 Abs. 2;