BGH - Urteil vom 08.12.2009
XI ZR 183/08
Normen:
MaBV § 3 Abs. 2; MaBV § 7; AGBG § 5; AGBG § 11 Nr. 10b; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 765; BGB a.F. § 634 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 634 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 989/07
LG Mainz, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 287/02

Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten; Verhältnis einer verselbstständigten Bürgschaftsforderung zu der verbürgten Rückzahlungsverbindlichkeit; Auswirkung eines Verzichts auf die Einrede der Vorausklage auf die Akzessorietät der Bürgenhaftung; Bewirken einer zu erbringenden Gegenleistung an den Hauptschuldner bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Bürgen; Rechtmäßigkeit der Berechnung der Verjährung eines Wandelungsanspruchs nach den für den mängelbedingten Rücktritt maßgeblichen Vorschriften der § 634a Abs. 4 S. 1 BGB und § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen XI ZR 183/08

DRsp Nr. 2010/2123

Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten; Verhältnis einer verselbstständigten Bürgschaftsforderung zu der verbürgten Rückzahlungsverbindlichkeit; Auswirkung eines Verzichts auf die Einrede der Vorausklage auf die Akzessorietät der Bürgenhaftung; Bewirken einer zu erbringenden Gegenleistung an den Hauptschuldner bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Bürgen; Rechtmäßigkeit der Berechnung der Verjährung eines Wandelungsanspruchs nach den für den mängelbedingten Rücktritt maßgeblichen Vorschriften der § 634a Abs. 4 S. 1 BGB und § 218 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Für eine Zug-um-Zug-Verurteilung reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag stellt, sofern sein Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar wird. 2. Die Hemmungswirkung der Verjährung von Ansprüchen gegen den insolventen Schuldner endet mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. 3. Durch die Ablehnung des Insolvenzverwalters, einen Vertrag mit dem Gläubiger rückabzuwickeln, wird der Bürge nicht entlastet. 4. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche im Sinne einer materiellrechtlichen Umgestaltung des Vertrages.