OVG Bremen - Beschluss vom 27.04.2021
1 LA 149/21
Normen:
VwGO § 56 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3860/17

Entkräftung der Beweiswirkung des elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnisses; Zulassung der Berufung auf Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils

OVG Bremen, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 1 LA 149/21

DRsp Nr. 2021/8658

Entkräftung der Beweiswirkung des elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnisses; Zulassung der Berufung auf Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils

Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist - ebenso wie bei einem auf dem Postweg zurückgesandten Empfangsbekenntnis - möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier: verneint).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 1. Dezember 2020 zuzulassen, wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 56 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Der am 24.03.2021 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 01.12.2020 hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist verfristet.