BGH - Urteil vom 19.06.1972
III ZR 106/70
Normen:
BBauG § 18; GG Art. 14;
Fundstellen:
BB 1972, 1118
BRS 26 Nr. 19
BauR 1972, 362
DVBl 1973, 141
LM Nr. 5 zu § 18 BBauG
MDR 1972, 935
NJW 1972, 1946
WM 1972, 1226
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 26.02.1970 ? 10 U ...,

Entschädigung bei vorübergehender Bausperre

BGH, Urteil vom 19.06.1972 - Aktenzeichen III ZR 106/70

DRsp Nr. 2009/18570

Entschädigung bei vorübergehender Bausperre

1. Wenn eine aus Planungsgründen verhängte oder faktische vorübergehende Bausperre schon vor Ablauf von drei Jahren von einem Bauverbot in einem förmlich festgestellten Durchführungsplan nach dem Aufbaugesetz für Nordrhein-Westfalen abgelöst wird, wirkt sich dieses Bauverbot von seinem Wirksamwerden an bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Enteignung aus, auch wenn der Durchführungsplan nach längerer Zeit (hier: nach 14 Jahren) wieder aufgehoben wird (Ergänzung zu BGHZ 30, 338). Im Falle einer Entschädigungspflicht bemisst sich dann die Höhe der Entschädigung nach der sogenannten Bodenrente. 2. Entschädigung wegen eines vorübergehenden Bauverbots ist nur für den Zeitraum zu entrichten, während dessen der Grundstückseigentümer die konkrete Absieht und die konkrete Möglichkeit besaß, das betreffende Grundstück selbst zu bebauen oder im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung zuzuführen (Ergänzung zu BGHZ 58, 124).

Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 1970 wird zurückgewiesen.