BGH, Urteil vom 13.04.1978 - Aktenzeichen III ZR 122/76
DRsp Nr. 1996/14645
Entschädigung des Erbbauberechtigten
Ein Erbbauberechtigter wird nicht durch Übernahme des Erbbaurechts entschädigt, sondern durch Geld. Entschädigt wird die Substanzminderung, die das erbbaurechtliche Anwartschaftsrecht durch den Bebauungsplan erlitten hat, also nur für Aufwendungen, die das Erbbaurecht selbst im Wert gesteigert haben. Erwerbskosten gehören dazu nicht.