Der Kläger war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines seit dem Jahre 1954 mit einer Gaststätte bebauten Grundstücks auf der Insel R. Im Alleineigentum der Ehefrau standen drei weitere, angrenzende Flurstücke, die die Verbindung zwischen dem Gaststättengrundstück und dem Bodensee darstellten, im Grundbuch als Weinberg/Ackerland und Vorland ausgewiesen waren, jedoch seit dem Bau der Gaststätte als Erholungsfläche für deren Besucher sowie als Seezugang benutzt wurden.
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