BGH - Urteil vom 03.07.1997
III ZR 205/96
Normen:
GG Art. 14 ; GrdstVG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Entschädigung 4
BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Grundstücksverkehrsgenehmigung 1
BGHR GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Enteignungsgleicher Eingriff 1
BGHZ 136, 182
DNotZ 1998, 468
DÖV 1998, 478
MDR 1997, 824
NJW 1997, 3432
UPR 1998, 21
WM 1997, 1669
ZfBR 1997, 329
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Genehmigung zur Veräußerung

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen III ZR 205/96

DRsp Nr. 1997/6270

Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Genehmigung zur Veräußerung

»a) Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz die Veräußerung eines Grundstücks verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 23.2.1997 - III ZR 234/95, für BGHZ vorgesehen = NJW 1997, 1229). b) Zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; GrdstVG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines seit dem Jahre 1954 mit einer Gaststätte bebauten Grundstücks auf der Insel R. Im Alleineigentum der Ehefrau standen drei weitere, angrenzende Flurstücke, die die Verbindung zwischen dem Gaststättengrundstück und dem Bodensee darstellten, im Grundbuch als Weinberg/Ackerland und Vorland ausgewiesen waren, jedoch seit dem Bau der Gaststätte als Erholungsfläche für deren Besucher sowie als Seezugang benutzt wurden.