BGH - Urteil vom 12.06.1975
III ZR 25/73
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1; FStrG § 9 Abs. 2; FStrG § 9 Abs. 9; FStrG § 18 Abs. 5; FStrG § 19 Abs. 2; PrEG (Enteignunngsgesetz Preußen) § 1; PrEG (Enteignunngsgesetz Preußen) § 8; GG Art. 14;
Fundstellen:
AgrarR 1975, 282
BGHZ 64, 382
BRS 34 Nr. 133
BauR 1975, 329
DÖV 1976, 206
LM Nr. 21a zu FStrG
LM Nr. 22 zu Preuß EnteignungsG
LM Nr. 73 zu Art. 14 (Ea) GrundG
LM Nr. 73 zu Art. 14 GrundG
MDR 1975, 1004
NJW 1975, 1778
WM 1975, 959
ZMR 1979, 307
Vorinstanzen:
OLG Köln ? Urteil vom 21.11.1972 ? 4 U ...,

Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks [hier: wegen des Baues einer Fernstraße]; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung

BGH, Urteil vom 12.06.1975 - Aktenzeichen III ZR 25/73

DRsp Nr. 2009/18585

Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks [hier: wegen des Baues einer Fernstraße]; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung

1. Wird ein Grundstück für den Bau einer Bundesfernstraße in Anspruch genommen, so schließt spätestens die Planfeststellung nach § 18 Abs. 5 FStrG als "Vorwirkung" der Eigentumsentziehung das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung aus. Daher ist höchstens nach der "Qualität" zu entschädigen, die das Grundstück im Zeitpunkt der Planfeststellung hatte. 2. Fällt Ackerland im Außenbereich (§ 35 BBauG) in den Schutzstreifen einer Bundesfernstraße (§ 9 Abs. 1, 2 FStrG), so kann nicht schon aus diesem Grunde eine Entschädigung verlangt werden. 3. Wird ein bisher geschlossen liegendes ("arrondiertes") Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten, so kann darin ein Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Eigentümers liegen. Hat die Durchschneidung eine Wertminderung des Landgutes zur Folge, so kann dafür eine Entschädigung verlangt werden, soweit die Minderbewertung auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition beruht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1972 aufgehoben.