BGH - Urteil vom 29.04.1968
III ZR 80/67
Normen:
BauGB § 40 ; BauGB § 42 ;
Fundstellen:
BGHZ 50, 93
DRsp V(527)73Nr. 5 zu § 40
DRsp V(527)73Nr. 7 zu § 40
DRsp V(527)74Nr. 1 zu § 42
NJW 1968, 1278

Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

BGH, Urteil vom 29.04.1968 - Aktenzeichen III ZR 80/67

DRsp Nr. 1996/15132

Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

§ 40 regelt die Entschädigung nicht nur für die erstmalige, sondern auch für die an die Stelle früherer Festsetzungen tretenden Festsetzungen zu den in Abs. 1 genannten Nutzungszwecken. Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß der Eigentümer einer im Bebauungsplan herabgestuften und dadurch im Verkehrswert gesunkenen Fläche im allgemeinen nur einen Anspruch auf Übernahme, aber nicht auf Entschädigung in Geld hat. Die Vorschrift des § 42 BauGB ist der Auffangtatbestand für Entschädigungsansprüche und deshalb nur anwendbar, wenn nicht schon andere Vorschriften eine Entschädigungsregelung enthalten, sei es positiv oder negativ (vgl. jetzt § 43 Abs. 3 n.F.).

Normenkette:

BauGB § 40 ; BauGB § 42 ;
Fundstellen
BGHZ 50, 93
DRsp V(527)73Nr. 5 zu § 40
DRsp V(527)73Nr. 7 zu § 40