Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan
BGH, Urteil vom 29.04.1968 - Aktenzeichen III ZR 80/67
DRsp Nr. 1996/15132
Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan
§ 40 regelt die Entschädigung nicht nur für die erstmalige, sondern auch für die an die Stelle früherer Festsetzungen tretenden Festsetzungen zu den in Abs. 1 genannten Nutzungszwecken.Es verstößt nicht gegen Art. 14GG, daß der Eigentümer einer im Bebauungsplan herabgestuften und dadurch im Verkehrswert gesunkenen Fläche im allgemeinen nur einen Anspruch auf Übernahme, aber nicht auf Entschädigung in Geld hat.Die Vorschrift des § 42BauGB ist der Auffangtatbestand für Entschädigungsansprüche und deshalb nur anwendbar, wenn nicht schon andere Vorschriften eine Entschädigungsregelung enthalten, sei es positiv oder negativ (vgl. jetzt § 43 Abs. 3 n.F.).