BGH - Urteil vom 21.12.1989
III ZR 132/88
Normen:
BGB § 254 ; GG Art. 14 ; HambDenkmalschutzG § 22; HmbDenkmSchG § 22;
Fundstellen:
BGHR GG vor Art. 1 Primärrechtsschutz 1
BGHR Hbg DenkmalschutzG § 22 Entschädigungsanspruch 1
BGHZ 110, 12
BRS 53 Nr. 156
DRsp V(522)226a-b
DVBl 1990, 362
DÖV 1990, 394
MDR 1990, 317
NJW 1990, 898
UPR 1990, 214
WM 1990, 653
ZfBR 1990, 211
ZfBR 1991, 55
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal; Unterlassene Anfechtung der Unterschutzstellung

BGH, Urteil vom 21.12.1989 - Aktenzeichen III ZR 132/88

DRsp Nr. 1992/1483

Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal; Unterlassene Anfechtung der Unterschutzstellung

»a) Der Eigentümer, der die aus seiner Sicht rechtswidrige Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal hinnimmt und von den sich ihm bietenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes keinen Gebrauch macht, kann in einem nachfolgenden Zivilprozeß grundsätzlich keine Entschädigung nach dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verlangen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 90, 17). b) Der Entschädigungsanspruch gemäß § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes ist vor der Enteignungsbehörde geltend zu machen und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch weiterzuverfolgen.«

Normenkette:

BGB § 254 ; GG Art. 14 ; HambDenkmalschutzG § 22; HmbDenkmSchG § 22;

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin der am Elbhang in Hamburg-Blankenese gelegenen Flurstücke Nr. 449 und Nr. 450. Das Flurstück Nr. 449 war mit einer um 1880 errichteten Gründerzeitvilla bebaut. Die Klägerin beabsichtigte, die Villa abzureißen und beide Grundstücke als Baufläche für Eigentumswohnungen zu verwenden. Für dieses Vorhaben stellte sie zuletzt im Juli 1980 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.