Die Klägerin war Eigentümerin der am Elbhang in Hamburg-Blankenese gelegenen Flurstücke Nr. 449 und Nr. 450. Das Flurstück Nr. 449 war mit einer um 1880 errichteten Gründerzeitvilla bebaut. Die Klägerin beabsichtigte, die Villa abzureißen und beide Grundstücke als Baufläche für Eigentumswohnungen zu verwenden. Für dieses Vorhaben stellte sie zuletzt im Juli 1980 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.
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