BVerwG - Beschluss vom 17.04.2023
2 WA 5.22
Normen:
WDO § 91 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; GVG § 201 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1 Hs. 1; ZPO § 307 S. 1;

Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 2 WA 5.22

DRsp Nr. 2023/8091

Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens

Tenor

1.

Die Beklagte hat dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Truppendienstgericht Süd geführten Verfahrens S 6 BLc 09/18 eine Entschädigung in Höhe von 2 310 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2022 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4.

Der Streitwert wird auf 3 600 € festgesetzt.

Normenkette:

WDO § 91 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; GVG § 201 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1 Hs. 1; ZPO § 307 S. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.

1. In einem wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren wendete sich der Soldat durch eine am 8. November 2018 beim Truppendienstgericht Süd eingelegte weitere Beschwerde gegen eine einfache Disziplinarmaßnahme. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat seiner Beschwerde am 10. November 2022 (S 6 BLc 09/18) stattgegeben.