BGH - Urteil vom 17.04.1986
III ZR 202/84
Normen:
BGB § 906 ; BImSchG § 43 ; GG Art. 14 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHZ 97, 361
BauR 1986, 557
DRsp V(522)215b
DVBl 1986, 998
DÖV 1986, 842
MDR 1986, 827
NJW 1986, 2421
WM 1986, 923
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

BGH, Urteil vom 17.04.1986 - Aktenzeichen III ZR 202/84

DRsp Nr. 1992/3788

Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Verkehrsimmissionen, die von einer schon bestehenden öffentlichen Straße ausgehen, enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche wegen Wertminderung eines benachbarten Hausgrundstücks auslösen.«

Normenkette:

BGB § 906 ; BImSchG § 43 ; GG Art. 14 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Die Kläger waren Eigentümer eines 963 qm großen Grundstücks in B. H. v.d.H., das mit einem 1913/14 errichteten zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist. Das Haus verfügt im Erdgeschoß über eine Wohnfläche von 161,04 qm und im Obergeschoß über eine solche von 149,35 qm. Zu dem Haus gehörten ein etwa 6 m tiefer Vorgarten und ein großer, gärtnerisch angelegter Hausgarten. Das Hausgrundstück lag in einem vor dem ersten Weltkrieg entstandenen Villenbereich zwischen der Innenstadt und dem Kurpark; das Gelände ist seit längerem im Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen.