Die Kläger waren Eigentümer eines 963 qm großen Grundstücks in B. H. v.d.H., das mit einem 1913/14 errichteten zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist. Das Haus verfügt im Erdgeschoß über eine Wohnfläche von 161,04 qm und im Obergeschoß über eine solche von 149,35 qm. Zu dem Haus gehörten ein etwa 6 m tiefer Vorgarten und ein großer, gärtnerisch angelegter Hausgarten. Das Hausgrundstück lag in einem vor dem ersten Weltkrieg entstandenen Villenbereich zwischen der Innenstadt und dem Kurpark; das Gelände ist seit längerem im Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen.
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