BGH - Urteil vom 04.07.2013
III ZR 342/12
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 48
NJW 2013, 3176
VersR 2013, 1580
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 90/11
KG Berlin, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 34/12

Entschädigung wegen Vollzugs einer Strafhaft in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm und bei Nichtstellen der Rechtsbehelfe zur Beseitigung des Zustandes

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III ZR 342/12

DRsp Nr. 2013/18449

Entschädigung wegen Vollzugs einer Strafhaft in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm und bei Nichtstellen der Rechtsbehelfe zur Beseitigung des Zustandes

a) Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;

Tatbestand