Die Klägerin erwarb für den Neubau der Bundesautobahn A 65 in der Pfalz Grundstücke, in denen die Beklagte aufgrund eines mit der Inhaberin der bergrechtlichen Konzession (Bewilligung) geschlossenen Konsortialvertrages Erdöl- und Salzwasserleitungen verlegt hatte. Die Einbringung der Leitungen war der Beklagten von den früheren Grundstückseigentümern gegen Zahlung einmaliger Gestattungsgebühren erlaubt worden.
Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Umlegung der Leitungen zu tragen hat.
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