Entschädigungsanspruch des Mieters bei Veräußerung des vermieteten Grundstücks an die öffentliche Hand zur Vermeidung einer Enteignung
BGH, vom 01.07.1968 - Aktenzeichen IV ZR 214/65
DRsp Nr. 1996/15121
Entschädigungsanspruch des Mieters bei Veräußerung des vermieteten Grundstücks an die öffentliche Hand zur Vermeidung einer Enteignung
Auch wenn ein Mietverhältnis über gewerbliche Räume nur deshalb vom Vermieter gekündigt wird, weil das Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung an die öffentliche Hand veräußert wird, hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung. Ein privatrechtlicher Grundstückskaufvertrag ist auch im Blick auf seine Auswirkungen auf Rechte Dritter nur nach privatrechtlichen Normen zu beurteilen. Die Stadt ist nicht gehalten, mit dem Mieter auf dem für die Enteignung vorgesehenen Wegen zu verhandeln und ihn ggf. durch Enteignungsentschädigung abzufinden, wenn die Kündigung im Interesse eines öffentlichen Bauvorhabens liegt.