OLG Koblenz - Urteil vom 20.09.2001
5 U 1453/00
Normen:
BGB § 324 § 631 § 634 Abs. 1 § 636 Abs. 1 S. 1 § 642 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 811
NJW-RR 2002, 809
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13/00

Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Fehlen eines bauseits zu stellenden Gerüstes

OLG Koblenz, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 5 U 1453/00

DRsp Nr. 2004/5035

Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Fehlen eines bauseits zu stellenden Gerüstes

»1. Hat der Auftraggeber vertraglich dem Bauunternehmer ein Gerüst zu stellen, das bei Baubeginn fehlt, gehen die auf §§ 636 Abs 1 S. 1, 634 Abs. 1 BGB gestützte Aufforderung, mit den Arbeiten zu beginnen, und eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ins Leere. 2. Der Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei vom Bauherrn zu vertretender Unmöglichkeit umfasst weder Mehrwertsteuer noch Überstundenentgelt. 3. Beweispflichtig für weitere Ersparnisse ist der Auftraggeber. Er muss nur Gelegenheit erhalten, die Berechnungen des Auftragnehmers kalkulatorisch zu überprüfen. «

Normenkette:

BGB § 324 § 631 § 634 Abs. 1 § 636 Abs. 1 S. 1 § 642 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreute den Bau einer Halle, deren Dach die Klägerin eindecken sollte. Sie machte ihm dieserhalb unter dem 5. August 1999 ein schriftliches Angebot, das fünf verschiedene, nach Arbeitsarten untergliederte Positionen umfasste und dafür jeweils Einheitspreise nannte. Anschließend hieß es unter der Überschrift "Grundlagen des Angebots" u. a.: "Ausführung und Abrechnung nach VOB ... Gerüstgestellung bauseits ... Material wird komplett bauseits geliefert ... Ausführung nach Absprache."