BGH - Urteil vom 15.10.1992
III ZR 147/91
Normen:
GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 111 Teileinigung 1
BGHR Bay EnteigG vor Art. 1 Anwendungsbereich 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Rechtsposition 7
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Wertermittlung 6
BGHR WertV (1988) § 7 Ertragswert 1
BGHZ 120, 38
MDR 1993, 145
NJW 1993, 457
UPR 1993, 96
WM 1993, 483

Entschädigungspflicht bei Erteilung einer Baugenhemigung mit Pflicht zur Bestellung einer Dienstbarkeit und gleichzeitigem Baudispens

BGH, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen III ZR 147/91

DRsp Nr. 1993/343

Entschädigungspflicht bei Erteilung einer Baugenhemigung mit Pflicht zur Bestellung einer Dienstbarkeit und gleichzeitigem Baudispens

»a) Zur Frage, ob die in einer Baugenehmigung erteilte Auflage zur Bestellung einer Dienstbarkeit, durch die es der Eigentümer übernimmt, eine Arkade für den öffentlichen Gehweg und eine Spartenwanne für die öffentlichen Versorgungsleitungen auf dem Grundstück zu dulden, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen ist, wenn die Baugenehmigungsbehörde dem Eigentümer dafür einen Dispens von dem Verbot erteilt, die Straßenmitte durch die nach den baurechtlichen Vorschriften freizuhaltende Abstandsfläche zu überschreiten. b) Zur Eignung der Ertragswertmethode für die Bemessung der durch die Bestellung einer solchen Dienstbarkeit bewirkten Minderung des Grundstückswertes.«

Normenkette:

GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung für die Bestellung einer Dienstbarkeit.