BGH - Beschluss vom 06.04.2023
I ZB 84/22
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 130d; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
MDR 2023, 1301
NJW-RR 2023, 906
WM 2023, 1271
WRP 2023, 1404
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 956/22
LG Essen, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 272/22

Entscheid des vollbesetzten Spruchkörperübers über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens im Verfahren der sofortigen Beschwerde; Formanforderungen des Vollstreckungsantrags nach dem Justizbeitreibungsgesetz im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr

BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen I ZB 84/22

DRsp Nr. 2023/7979

Entscheid des vollbesetzten Spruchkörperübers über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens im Verfahren der sofortigen Beschwerde; Formanforderungen des Vollstreckungsantrags nach dem Justizbeitreibungsgesetz im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr

a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 [juris Rn. 23 bis 25]).