Die Klägerin beauftragte Anfang 1982 den Beklagten mit der Beschichtung von Lüftungslamellen, Mauerabdeckungen und Lüftungsgittern (aus Aluminium), die sie ihrerseits im Auftrag der Firma D. gegen eine Vergütung von 333.350,-- DM an einem Parkhaus anzubringen hatte. Für die Beschichtungsarbeiten wurde als Werklohn ein Festpreis von 6,-- DM/qm (bei rund 3000 qm) vereinbart.
Da die Beschichtung - zumindest teilweise - Mängel aufweist, hat die Firma D. vom Werklohn der Klägerin 135.000,-- DM zurückbehalten. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Zahlungsklage vor dem Landgericht K. zur Wehr gesetzt, über die noch nicht entschieden worden ist.
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