BGH - Urteil vom 10.04.1986
VII ZR 51/85
Normen:
ZPO (Allgemeines Prozeßrecht);
Fundstellen:
BauR 1986, 486
ZfBR 1986, 172
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Entscheidung des Regreßprozesses vor Entscheidung des Ursprungsverfahrens

BGH, Urteil vom 10.04.1986 - Aktenzeichen VII ZR 51/85

DRsp Nr. 1996/5790

Entscheidung des Regreßprozesses vor Entscheidung des Ursprungsverfahrens

»Zur Entscheidungspflicht des Gerichts bei einer Regreßklage, wenn der vom Kläger gegen einen Dritten geführte Prozeß, der dem Regreß zugrundeliegt, noch nicht beendet ist.«

Normenkette:

ZPO (Allgemeines Prozeßrecht);

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte Anfang 1982 den Beklagten mit der Beschichtung von Lüftungslamellen, Mauerabdeckungen und Lüftungsgittern (aus Aluminium), die sie ihrerseits im Auftrag der Firma D. gegen eine Vergütung von 333.350,-- DM an einem Parkhaus anzubringen hatte. Für die Beschichtungsarbeiten wurde als Werklohn ein Festpreis von 6,-- DM/qm (bei rund 3000 qm) vereinbart.

Da die Beschichtung - zumindest teilweise - Mängel aufweist, hat die Firma D. vom Werklohn der Klägerin 135.000,-- DM zurückbehalten. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Zahlungsklage vor dem Landgericht K. zur Wehr gesetzt, über die noch nicht entschieden worden ist.