BFH - Urteil vom 21.12.2022
IV R 27/20
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 57 Nr. 1; FGO § 67 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; KraftStG § 7 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 102
BB 2023, 406
BFH/NV 2023, 377
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3607/17

Entscheidung des Revisionsgerichts hinsichtlich eines gegenüber einer nicht als Kläger aufgetretenen Person ergangenen Urteils

BFH, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen IV R 27/20

DRsp Nr. 2023/2402

Entscheidung des Revisionsgerichts hinsichtlich eines gegenüber einer nicht als Kläger aufgetretenen Person ergangenen Urteils

NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO am Klageverfahren beteiligt war (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.10.2019 – X R 23/18).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.09.2020 – 6 K 3607/17 Kfz aufgehoben.

Die Sache ist weiterhin bei dem Finanzgericht Münster anhängig.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 57 Nr. 1; FGO § 67 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; KraftStG § 7 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Revisionsbeklagte ist Halter dreier Fahrzeuge der Marke Volkswagen, Typ Kombi, mit den amtlichen Kennzeichen XX YY …3, XX YY …9 und XX YY …5. Diese wurden nach entsprechenden Umbauten als Patiententransportfahrzeuge zugelassen. Der Revisionsbeklagte überließ die Fahrzeuge der M–UG zur Nutzung. Die M–UG erbringt Transportdienstleistungen für Patienten.