BGH - Urteil vom 25.01.2001
VII ZR 32/99
Normen:
ZPO § 524 Abs. 1, § 551 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 908
JZ 2001, 616
MDR 2001, 585
VersR 2002, 379
ZfBR 2001, 315
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Entscheidung durch Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat

BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 32/99

DRsp Nr. 2001/4437

Entscheidung durch Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat

»Entscheidet ein Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat, so liegt der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO vor.«

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 1, § 551 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der Mängel eines Parkdeckbelages, hilfsweise Schadensersatz. Die Streithelferin der Klägerin hatte diese im Jahre 1980 beauftragt, ein Warenhaus zu errichten. Die Beklagte hatte als Subunternehmerin der Klägerin Beläge der Parkdecks in dem dazu gehörigen Parkhaus herzustellen. Der von der Beklagten auf dem obersten Parkdeck des Parkhauses aufgebrachte Mastix-Gußasphalt-Belag war mangelhaft. Er ist inzwischen auf Kosten der Klägerin saniert worden.

Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Kostenvorschuß in Höhe von 1.200.000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 600.000 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kostenvorschuß in Höhe von 3.000.000 DM verlangt. Hilfsweise hat sie diesen Betrag als Schadensersatz gefordert. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.