Der Kläger ist Konkursverwalter einer GmbH, die mit einer Bank einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte als Inhaber eines Treuhandkontos, über das Zahlungen einer vorkonkurslichen Sanierung der GmbH abgewickelt wurden, nur der Bank oder auch der späteren Gemeinschuldnerin und jetzt dem Kläger rechenschaftspflichtig sei.
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