OVG Hamburg - Urteil vom 09.07.2014
2 E 3/13.N
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 88

Entscheidung über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung in einer sozialen Erhaltungssatzung; Gefahr einer unerwünschten Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung infolge baulicher Maßnahmen ohne den Erlass der sozialen Erhaltungssatzung

OVG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 2 E 3/13.N

DRsp Nr. 2014/16258

Entscheidung über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung in einer sozialen Erhaltungssatzung; Gefahr einer unerwünschten Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung infolge baulicher Maßnahmen ohne den Erlass der sozialen Erhaltungssatzung

1. Die Erhaltungsziele einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB korrespondieren mit den zugehörigen Versagungsgründen nach Abs. 4 dieser Norm. Auch bei einer sozialen Erhaltungssatzung wird über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung - entschieden.2. Bei der Aufstellung der Satzung hat die Gemeinde konkret zu bestimmen, wie sich die zu schützende Wohnbevölkerung zusammensetzt, und die räumliche Abgrenzung des Erhaltungsgebiets so vorzunehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann. Ohne den Erlass der sozialen Erhaltungssatzung muss im Erhaltungsgebiet die abstrakte Gefahr bestehen, dass infolge baulicher Maßnahmen eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eintritt, und diese Veränderung zu negativen städtebaulichen Folgen führt.