BGH - Beschluss vom 07.02.2018
VII ZB 28/17
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 16/16
LG Bad Kreuznach, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 169/16

Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Vergütungsbegehren für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen VII ZB 28/17

DRsp Nr. 2018/3593

Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Vergütungsbegehren für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2017 und des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juli 2016 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist, verlangt von der Beklagten die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über 1.231,65 € zuzüglich Zinsen und Nebenkosten erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Im Anschluss haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; hiergegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidungen und zur Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander.