VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2018
9 B 17.31674
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 16.30622

Entscheidung über die Kosten eines Asylverfahrens nach dessen Einstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 9 B 17.31674

DRsp Nr. 2018/12048

Entscheidung über die Kosten eines Asylverfahrens nach dessen Einstellung

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 (Az. M 21 K 16.30622) ist wirkungslos geworden.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Zwei Jahre nach Stellung eines Asylantrags erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht M* ... eine Untätigkeitsklage und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren fortzuführen und über seine Anträge zu entscheiden. Mit Urteil vom 27. Juni 2017 wurde die Klage vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Für eine auf eine reine Verbescheidung durch das Bundesamt gerichtete Untätigkeitsklage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auf Antrag des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2017 die Berufung zugelassen. Mit Bescheid vom 23. November 2017 entschied das Bundesamt über den Asylantrag des Klägers. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

II.