OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2020
16 E 766/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 879/20

Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch die Berichterstatter als Einzelrichter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 16 E 766/20

DRsp Nr. 2020/17463

Entscheidung über Streitwertbeschwerde durch die Berichterstatter als Einzelrichter

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2020 geändert. Der Streitwert wird auf 10.037,98 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Einzelrichterin getroffen worden ist, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

Die Beschwerde ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.