BGH - Urteil vom 01.03.2013
V ZR 14/12
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2013, 408
GRUR 2013, 623
ITRB 2013, 121
MDR 2013, 666
MMR 2014, 64
NJW 2013, 1809
NJW 2013, 6
NZM 2014, 93
ZUM 2013, 571
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 161/08
OLG Brandenburg, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 13/09

Entscheidungsgewalt eines Grundstückseigentümer bzgl. der kommerziellen Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke bei vorheriger Gestattung des Zugangs zu privaten Zwecken

BGH, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen V ZR 14/12

DRsp Nr. 2013/7557

Entscheidungsgewalt eines Grundstückseigentümer bzgl. der kommerziellen Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke bei vorheriger Gestattung des Zugangs zu privaten Zwecken

Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.

Hiervon ausgenommen sind Fotografien von

1.

Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998,

2. 3. 4. 5. 6. 7.