Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Verwertung von Fotografien festgestellt worden ist.
Hiervon ausgenommen sind Fotografien von
1.Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden ab dem 11. Februar 1998,
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