OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.10.2018
2 M 53/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 13;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 179
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 23/18

Entsprechen der Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO als Voraussetzung für einen Gebietserhaltungsanspruch; Fallen der Arztpraxen unter den Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke; Beschränkung der Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf Räume in allgemeinen Wohngebieten; Erteilung einer Baugenehmigung für einen Neubau zur Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 2 M 53/18

DRsp Nr. 2018/16977

Entsprechen der Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO als Voraussetzung für einen Gebietserhaltungsanspruch; Fallen der Arztpraxen unter den Begriff der "Anlagen für gesundheitliche Zwecke"; Beschränkung der Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf "Räume" in allgemeinen Wohngebieten; Erteilung einer Baugenehmigung für einen Neubau zur Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde

1. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht.2. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden.3. Arztpraxen fallen nicht unter den Begriff der "Anlagen für gesundheitliche Zwecke" i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.4. In allgemeinen Wohngebieten ist die Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf "Räume" beschränkt. Die Büronutzung darf daher - faustregelartig - nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als 50 % der Wohnfläche pro Gebäude umfassen.5. § 13 BauNVO ist auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB drittschützend.