BGH - Beschluss vom 20.02.2018
VI ZB 47/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 420
FamRZ 2018, 935
MDR 2018, 850
NJW-RR 2018, 569
VersR 2018, 1277
ZfBR 2018, 454
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 129/16
OLG Hamm, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 62/17

Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Vortragen eines erheblichen Grundes (hier: Arbeitsüberlastung); Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts zum rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags beim Gericht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen VI ZB 47/17

DRsp Nr. 2018/4391

Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Vortragen eines erheblichen Grundes (hier: Arbeitsüberlastung); Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts zum rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags beim Gericht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist

Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 mwN).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 90.619 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.