BayObLG - Beschluss vom 20.02.1992
BReg 2 Z 159/91
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 1992, 280

Entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 2 WEG auf steckengebliebenen Bau einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 20.02.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 159/91

DRsp Nr. 1993/3690

Entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 2 WEG auf steckengebliebenen Bau einer Wohnanlage

»1. Eine entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 2 WEG auf den wegen Vermögensverfalls des Bauträgers steckengebliebenen Bau der Wohnanlage kommt nur in Betracht, wenn die Käufer der Eigentumswohnungen mit dem Bauträger schon eine werdende Eigentümergemeinschaft bilden.2. Es entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine Gruppe von Wohnungseigentümern nach Entstehung der Eigentümergemeinschaft beschließt, daß ein von ihnen während der Bauphase beauftragter Rechtsanwalt rückwirkend als von allen Wohnungseigentümern beauftragt anzusehen und von allen zu honorieren sein soll, wenn andere Wohnungseigentümer von Anfang an klargestellt hatten, daß sie von diesem Rechtsanwalt nicht vertreten sein wollten.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 29 Wohnungen und 29 Tiefgaragenplätzen bestehenden Wohnanlage, die von einem Bauträger errichtet wurde. Der Bauträger hatte als Alleineigentümer mit notarieller Teilungserklärung vom 4.3.1987 an dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum begründet. Die Wohnungsgrundbücher waren am 9.4.1987 angelegt worden.