BGH - Beschluss vom 19.07.2018
VII ZR 269/14
Normen:
GKG § 22 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/13
OLG Celle, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 54/14

Entstehen der einfachen Gebühr durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen VII ZR 269/14

DRsp Nr. 2018/11944

Entstehen der einfachen Gebühr durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. März 2018 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, hat durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt am 24. September 2014 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts C. vom 4. September 2014 eingelegt und später begründet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

Der Klägerin wurde als Antragstellerin eine einfache Gebühr aus einem Streitwert von 130.691,90 € in Rechnung gestellt.

Mit ihren Eingaben vom 19. März 2018 und 16. April 2018 wendet sich die Klägerin gegen ihre Zahlungspflicht.

Die Kostenbeamtin hat die Eingaben der Klägerin als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.