VGH Bayern - Beschluss vom 04.11.2020
6 ZB 20.1569
Normen:
BayKAG Art. 5a Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30451
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 19.732

Entstehung der Beitragspflicht für Herstellung einer Erschließungsanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 20.1569

DRsp Nr. 2020/17722

Entstehung der Beitragspflicht für Herstellung einer Erschließungsanlage

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Juni 2020 - RN 11 K 19.732 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36.606,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 5a Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 setzte die beklagte Stadt gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 990 für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage F* ...weg einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 36.606,25 Euro fest und forderte den Kläger unter Anrechnung einer Vorausleistung der Voreigentümer zu einer Zahlung von 2.036,89 Euro auf. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 zurück, wobei sie eine Gebühr von 120 Euro festsetzte.