Entwicklung unbebauter Flächen mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 8 S 940/12
DRsp Nr. 2015/3001
Entwicklung unbebauter Flächen mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung
1. Mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1BauGB können auch unbebaute Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35BauGB richtete, jedenfalls dann entwickelt werden, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind.2. Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
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