VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2018
11 ZB 18.344
Normen:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; StVG § 3 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 6 S. 1; FeV Nr. 9.1 Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 16.5616

Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 aufgrund des Konsums von Drogen; Abbruch eines Drogenabstinenzprogramms nach Auffinden von Drogenrückständen in einer Haarprobe (hier: Kokain); Verwertbarkeit einer im Rahmen eines Drogenabstinenzprogramms entnommenen positiven Haarprobe

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.344

DRsp Nr. 2018/12962

Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 aufgrund des Konsums von Drogen; Abbruch eines Drogenabstinenzprogramms nach Auffinden von Drogenrückständen in einer Haarprobe (hier: Kokain); Verwertbarkeit einer im Rahmen eines Drogenabstinenzprogramms entnommenen positiven Haarprobe

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; StVG § 3 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 6 S. 1; FeV Nr. 9.1 Anl. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt am 29.4.1982).

Mit Bußgeldbescheid vom 16. Oktober 2014 ahndete das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Kläger wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 28. Juli 2014 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. med. Matthias Graw vom 19. September 2014 hatte der Kläger mit einem Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von 2,8 ng/ml im Blut ein Kraftfahrzeug geführt.

Nach Anhörung entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2015 die Fahrerlaubnis, da er nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.