BGH - Urteil vom 26.09.2023
KZR 73/21
Normen:
RDG § 7 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 3;
Fundstellen:
BB 2023, 2881
DB 2023, 2939
WM 2023, 2344
ZIP 2023, 2631
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 109/18
OLG Karlsruhe, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 56/20

Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch eine Kommanditgesellschaft (hier: Verbund mittelständischer Brauereien) für ihre Mitglieder (hier: Abtretungsvereinbarungen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen); Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zucker

BGH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen KZR 73/21

DRsp Nr. 2023/15668

Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch eine Kommanditgesellschaft (hier: Verbund mittelständischer Brauereien) für ihre Mitglieder (hier: Abtretungsvereinbarungen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen); Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zucker

Eine Kommanditgesellschaft (hier: Verbund mittelständischer Brauereien) darf Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder (hier: Abtretungsvereinbarungen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen) erbringen, sofern sie zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründet worden ist, ohne Gewinnerzielungsabsicht lediglich eine Kostenpauschale für die bei der Verfolgung der Schadensersatzansprüche entstehenden Allgemeinkosten erhebt und die Rechtsdienstleistung im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs (hier: gemeinsamer Einkauf von Zucker) erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 17. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RDG § 7 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 3;

Tatbestand