VG Stuttgart - Urteil vom 26.10.2020
11 K 1668/17
Normen:
LBO Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 11. e); BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; LNatSchG § 19 Abs. 1; BNatSchG § 7 Abs. 1; BNatSchG § 14 Abs. 1; BNatSchG § 15 Abs. 1; BNatSchG § 15 Abs. 2 S. 2;

Erdauffüllung im Außenbereich; Bodenverbesserung; Erdaushub als Abfallbeseitigung; Gewerbliche Erdaushub-Deponie; naturschutz-rechtliche Genehmigung; Naturpark; Eingriffe in Natur und Landschaft; Schutzgüter Boden und Landschaftsbild; Naturhaushalt; erhebliche Beeinträchtigung; Eingriff; Bagatellfälle

VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 11 K 1668/17

DRsp Nr. 2022/1235

Erdauffüllung im Außenbereich; Bodenverbesserung; Erdaushub als Abfallbeseitigung; Gewerbliche Erdaushub-Deponie; naturschutz-rechtliche Genehmigung; Naturpark; Eingriffe in Natur und Landschaft; Schutzgüter Boden und Landschaftsbild; Naturhaushalt; erhebliche Beeinträchtigung; Eingriff; Bagatellfälle

Zur Frage, ob ein Vorhaben einen Eingriff i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG bedeutet (hier bejaht). Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden kann, genügt bereits die Betrachtung eines einzelnen Schutzgutes, hier Boden. Mit dem Begriff der Erheblichkeit in § 14 Abs. 1 BNatSchG soll sichergestellt werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bagatellfällen nicht zur Anwendung kommt. Eine Auffüllung auf einer Fläche von 20.000 m² und einem vorgesehenen Auffüllvolumen von 11.000 m³ mit 1100 An- und Abfahrten von schweren Lkw´s stellt keine Bagatelle dar.