Erdauffüllung im Außenbereich; Bodenverbesserung; Erdaushub als Abfallbeseitigung; Gewerbliche Erdaushub-Deponie; naturschutz-rechtliche Genehmigung; Naturpark; Eingriffe in Natur und Landschaft; Schutzgüter Boden und Landschaftsbild; Naturhaushalt; erhebliche Beeinträchtigung; Eingriff; Bagatellfälle
VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 11 K 1668/17
DRsp Nr. 2022/1235
Erdauffüllung im Außenbereich; Bodenverbesserung; Erdaushub als Abfallbeseitigung; Gewerbliche Erdaushub-Deponie; naturschutz-rechtliche Genehmigung; Naturpark; Eingriffe in Natur und Landschaft; Schutzgüter Boden und Landschaftsbild; Naturhaushalt; erhebliche Beeinträchtigung; Eingriff; Bagatellfälle
Zur Frage, ob ein Vorhaben einen Eingriff i.S.v. § 14 Abs. 1BNatSchG bedeutet (hier bejaht).Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden kann, genügt bereits die Betrachtung eines einzelnen Schutzgutes, hier Boden.Mit dem Begriff der Erheblichkeit in § 14 Abs. 1BNatSchG soll sichergestellt werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bagatellfällen nicht zur Anwendung kommt.Eine Auffüllung auf einer Fläche von 20.000 m² und einem vorgesehenen Auffüllvolumen von 11.000 m³ mit 1100 An- und Abfahrten von schweren Lkw´s stellt keine Bagatelle dar.
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