OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2020
7 B 222/20
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2430/19

Erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens bzgl. Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 7 B 222/20

DRsp Nr. 2020/6129

Erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens bzgl. Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, unabhängig davon, ob es auf die Fassung der Bauordnung vom 1.3.2000 oder 21.7.2018 ankomme.

Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.